d BGÖ unabhängig von der Art der Kommunikation gegeben sein kann. Zudem ist in Bezug auf die Vorbringen des Antragstellers zu erwähnen, dass sich das EDA nicht in lediglich abstrakter Weise auf die diplomatische Sensitivität beruft, sondern (insb. im Schlichtungsverfahren) die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zumindest summarisch begründet und darlegt, welche Informationen aus welchen Gründen von dieser Ausnahmebestimmung erfasst werden. Wenn der Antragsteller schliesslich angibt, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst.