27. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass sein Gesuch auf institutionelle Kommunikation zwischen Behörden ziele und deswegen eine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der Schweiz nicht ersichtlich sei, wird dies nicht konkret begründet. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Informationen im Einzelfall zu beurteilen sind und die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ unabhängig von der Art der Kommunikation gegeben sein kann.