Im Schlichtungsantrag bringt der Antragsteller weiter vor, das EDA beschränke sich auf pauschale und abstrakte Verweise auf Art. 7 BGÖ und es würden keine auf einzelne Dokumente bezogene Ausführungen gemacht. In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2026 macht der Antragsteller schliesslich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die ersuchten Unterlagen im Falle der Offenlegung allesamt den Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten oder zu internationalen Organisationen schaden würden.