Vorliegend betreffe das Gesuch abgeschlossene Vorgänge sowie institutionelle Kommunikation zwischen Behörden, sodass eine solche Beeinträchtigung nicht ersichtlich sei. Im Schlichtungsantrag bringt der Antragsteller weiter vor, das EDA beschränke sich auf pauschale und abstrakte Verweise auf Art. 7 BGÖ und es würden keine auf einzelne Dokumente bezogene Ausführungen gemacht.