Der Antragsteller erklärt bereits im Zugangsgesuch vom 9. April 2026, dass eine Einschränkung des Zugangs gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ eine konkrete, aktuelle und hinreichend wahrscheinliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der Schweiz voraussetze. Hingegen würden abstrakte Hinweise auf diplomatische Sensibilität hierfür nicht genügen. Vorliegend betreffe das Gesuch abgeschlossene Vorgänge sowie institutionelle Kommunikation zwischen Behörden, sodass eine solche Beeinträchtigung nicht ersichtlich sei.