Art. 8 Abs. 4 BGÖ abgelehnt werden." Abschliessend weist das EDA darauf hin, dass eine strikte Trennung der Dokumenteninhalte in personenbezogene, sanktionsbezogene und auf die Aussenpolitik und die internationalen Beziehungen bezogene Informationen nicht möglich sei, weil die betreffenden Informationen vielerorts Bezug aufeinander nehmen würden und im Ergebnis aus verschiedenen Perspektiven sensibel seien. 22. Der Antragsteller erklärt bereits im Zugangsgesuch vom 9. April 2026, dass eine Einschränkung des Zugangs gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst.