"Eine Offenlegung entsprechender aussenpolitisch relevanter Vorgehensweisen und Handlungsoptionen würde die Verhandlungsposition der Schweiz in künftigen Diskussionen und Verhandlungen mit der EU und anderen internationalen Partnern deutlich schwächen. Die Veröffentlichung dieser Teile muss mit Blick auf die Wahrung der aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz deshalb gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ i.V.m. Art. 8 Abs. 4 BGÖ abgelehnt werden.