Zudem beträfen sie im Rahmen diplomatischer Demarchen getätigte Aussagen. Die Offenlegung solcher Inhalte würde das konkrete und erhebliche Risiko bergen, dass die EU künftig nicht mehr bereit für solche vertraulichen Austausche wäre und die Schweiz somit ihre aussenpolitischen Interessen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ in vergleichbaren Fällen gegenüber der EU nicht mehr vollumfänglich durchsetzen könnte.