20. Zu beurteilen bleibt die Zugänglichkeit der Inhalte in den Dokumenten, welche das EDA mit einer grünen Markierung versehen hat. 21. In der Stellungnahme vom 8. Juni 2026 begründet das EDA die Verweigerung des Zugangs zu den grün markierten Inhalten vorab mit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Das EDA bringt vor, die grün markierten Textstellen würden unter anderem Aussagen von EU- Vertretern betreffen, welche in vertraulichen Gesprächen getätigt worden sind. Zudem beträfen sie im Rahmen diplomatischer Demarchen getätigte Aussagen.