19. Zwischenfazit: In demjenigen Umfang, in welchem das EDA gemäss seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Beauftragten einen Teilzugang in Aussicht stellt, werden im Schlichtungsverfahren keine Zugangsverweigerungsgründe mehr geltend gemacht. Folglich empfiehlt der Beauftragte dem EDA, in diesem Umfang resp. im Umfang der nicht farblich hervorgehobenen Inhalte gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. 20. Zu beurteilen bleibt die Zugänglichkeit der Inhalte in den Dokumenten, welche das EDA mit einer grünen Markierung versehen hat.