Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.9 18. Das EDA erklärt in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Beauftragten, dass es nach nochmaliger Prüfung der betroffenen amtlichen Dokumente im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Zeitablaufes seit Eingang des Gesuches grundsätzlich bereit sei, wiedererwägungsweise einen Teilzugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten im Umfang der nicht farblich hervorgehobenen Inhalte zu gewähren. 19. Zwischenfazit: