Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union stehende Dokumente gemäss Zugangsgesuch vom 9. April 2026, soweit diese keine Personendaten enthalten (entsprechend den in den vom EDA eingereichten Dokumenten grün markierten und den nicht farblich hervorgehobenen Inhalten). 17. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 6