__ auszugehen wäre, wäre in Bezug auf die Informationen, welche direkt die Sanktionierung von Person P. __ durch die EU betreffen (entsprechend den in den Dokumenten blau markierten Inhalten), der Einschätzung des EDA zu folgen. Diesbezüglich teilt der Beauftragte dessen Einschätzung, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gemäss Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG besonders schützenswerte Personendaten darstellen, die gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht anonymisiert werden können.