Die in den vom EDA eingereichten Dokumenten rot und blau markierten Inhalte sind nach Auffassung des Beauftragten demnach nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. 14. Selbst wenn entgegen den Ausführungen im Zugangsgesuch nicht von einem generellen Verzicht auf die Personendaten resp. auf die Personendaten von Person P. __ auszugehen wäre, wäre in Bezug auf die Informationen, welche direkt die Sanktionierung von Person P. __ durch die EU betreffen (entsprechend den in den Dokumenten blau markierten Inhalten), der Einschätzung des EDA zu folgen.