Da der Antragsteller gemäss seinem Zugangsgesuch explizit nicht Zugang zu Personendaten verlangt bzw. dieses "[…] keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen […]" bezweckt resp. um Zugang in anonymisierter Form ersucht, sind in den Dokumenten enthaltene Personendaten nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Dies gilt für die Personendaten von Dritten, von Angestellten der Bundesverwaltung (in den Dokumenten jeweils rot markiert) sowie diejenigen von Person P. __ (in den Dokumenten rot resp. blau markiert).