6. Mit E-Mail vom 10. Juni 2026 informierte der Beauftragte das EDA und den Antragsteller darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.1 Gleichzeitig gab er ihnen die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). 7. In seiner E-Mail vom 12. Juni 2026 an den Beauftragten verwies das EDA auf die Stellungnahme vom 8. Juni 2026 und erklärte, im Übrigen auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten. 8. Am 6. Juli 2026 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein.