" Weiter erklärte der Antragsteller, dass sich das Gesuch ausdrücklich auf die institutionelle Kommunikation sowie auf die Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse der Bundesbehörden richte und keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen bezwecke, weshalb Personendaten anonymisiert werden könnten. 2. Am 27. April 2026 nahm das EDA Stellung und erklärte, es schiebe den Zugang zu den verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union auf resp. verweigere diesen. Den Zugangsaufschub begründete das EDA mit Art. 7 Abs. 1 Bst.