{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2026-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Uo6EUkuvV7KZ/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202026%20EDA%20_%20Dokumente%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU_geschw%C3%A4rzt.pdf", "Checksum": "794719fd4c23ad6c203aec326009882d"}, "Scrapedate": "2026-08-21", "Scrapetime": "03:13:52", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Es handelt sich dabei ohne Weiteres um\nInformationen, welche einen aussenpolitischen Gehalt aufweisen, weshalb dem EDA bei der Beurteilung über die Zugänglichkeit der verlangten Liste gemäss Rechtsprechung ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist.18 Die Einschätzung des EDA, wonach die Offenlegung der grün markierten und mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zugänglich zu machenden\nInformationen die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der\nSchweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen kann, wird vom Beauftragten vorliegend insgesamt als plausibel beurteilt.\n27. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass sein Gesuch auf institutionelle Kommunikation zwischen\nBehörden ziele und deswegen eine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der\naussenpolitischen Interessen der Schweiz nicht ersichtlich sei, wird dies nicht konkret begründet.\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Informationen im Einzelfall zu beurteilen sind und die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ\nunabhängig von der Art der Kommunikation gegeben sein kann. Zudem ist in Bezug auf die Vorbringen des Antragstellers zu erwähnen, dass sich das EDA nicht in lediglich abstrakter Weise auf\ndie diplomatische Sensitivität beruft, sondern (insb. im Schlichtungsverfahren) die Anwendbarkeit\nvon Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zumindest summarisch begründet und darlegt, welche Informationen\naus welchen Gründen von dieser Ausnahmebestimmung erfasst werden. Wenn der Antragsteller\nschliesslich angibt, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ setze eine konkrete und aktuelle\nBeeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der\nSchweiz voraus, ist anzumerken, dass gemäss Bundesverwaltungsgericht die aussenpolitische\nEinschätzung einer Behörde in die Zukunft gerichtet ist und nicht auf \"harten\" Fakten beruhen\nkann. Sie muss sich zwangsläufig auf Annahmen, Vermutungen oder Hypothesen stützen, die\naufgrund der Umstände des konkreten Falles gebildet werden.19\n28. Zwischenfazit: Insgesamt erachtet der Beauftragte die Beurteilung des EDA, wonach der Zugang\nzu den grün markierten und unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zugänglich zu machenden Informationen zum Schutz aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen der Schweiz zu verweigern ist, vom EDA als hinreichend glaubhaft dargetan und damit im\nvon der Rechtsprechung für den vorliegenden Sachverhalt (aussen-)politischen Gehalts geforderten Mass begründet.\n29. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die vom EDA im Schlichtungsverfahren\nebenfalls geltend gemachte Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ vorliegend zur\nAnwendung gelangt oder nicht.\n\n(Dispositiv: siehe nächste Seite)\n\n18\nUrteil des BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016 E. 5.5.4.f.\n19\nVgl. Urteil des BVGer A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 E. 5, 5.3 m.H.\n\n6/7\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n30. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt den Zugang im in der\nStellungnahme vom 8. Juni 2026 in Aussicht gestellten Umfang (d.h. Zugang zu den nicht farblich\nhervorgehobenen Inhalten; Ziffer 19). Im Übrigen hält das EDA an der Zugangsverweigerung fest\n(Ziffer 28).\n31. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;\nSR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n32. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung, wenn\nes mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n33. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert\n20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer\nVerfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n34. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert und Ziffer 15 der Empfehlung\ngeschwärzt (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n35. Die Empfehlung wird eröffnet:\n− Einschreiben\nX. __ (Antragsteller)\n\n"}