{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2026-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Uo6EUkuvV7KZ/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202026%20EDA%20_%20Dokumente%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU_geschw%C3%A4rzt.pdf", "Checksum": "794719fd4c23ad6c203aec326009882d"}, "Scrapedate": "2026-08-21", "Scrapetime": "03:13:52", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte\nSchutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf\ndem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für\ndie auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn\nder Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. 10 Nach der\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit,\ndass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen\nbeeinträchtigen würde.11 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder\nöffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich\nerscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung\ngelten kann.12 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht\nohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in\nAnwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang\nin Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen\nAufschub.13\n24. Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ gilt, wenn durch die Gewährung des\nZugangs zu amtlichen Dokumenten die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. Dies betrifft auch Informationen, die mit\nanderen Staaten ausgetauscht werden bzw. von diesen stammen und an denen gegebenenfalls\ndiese ausländischen Staaten ein Geheimhaltungsinteresse haben können. 14 Grundsätzlich können alle Bereiche der auswärtigen Beziehungen, in denen amtliche Informationen anfallen, an\nderen Bekanntwerden der Bund kein Interesse hat, davon erfasst werden. So kann es sich um\nrechtliche, politische, wirtschaftliche, kulturelle, soziale oder militärische (etc.) Beziehungen handeln. Neben eigenen Dokumenten können auch jene von ausländischen Behörden, Unternehmen\noder ausländischen Staatsangehörigen betroffen sein. Die Beeinträchtigung kann sich direkt aus\nder Offenlegung der Information ergeben oder indirekt aus der Verärgerung eines Staates angesichts der Veröffentlichung der Information, die ihn oder seine Staatsangehörigen betreffen. 15 Die\nbefürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Daten muss allerdings erheblich sein und ein\nernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen. 16\n25. Zu bedenken ist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, dass es\nnach der Rechtsprechung in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts liegt, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade\nnicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen\nInstanzen üben bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die\npolitische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger Freipass für die\nExekutivbehörden, sondern deren Entscheide müssen insgesamt, auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben. Die Exekutivbehörden\nmüssen ihren Beurteilungsspielraum pflichtgemäss nutzen. 17\n\n10\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4.\n11\nBBl 2003 2006.\n12\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4.\n13\nUrteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.\n14\nUrteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.2.\n15\nEmpfehlung des EDÖB vom 10. November 2014: BJ / Korrespondenz, Rz. 40.\n16\nUrteil des BVGer A-4494/2020 vom 20. April 2021 E. 5.2 m.H.\n17\nUrteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E. 4.3\n\n"}