{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2026-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Uo6EUkuvV7KZ/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202026%20EDA%20_%20Dokumente%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU_geschw%C3%A4rzt.pdf", "Checksum": "794719fd4c23ad6c203aec326009882d"}, "Scrapedate": "2026-08-21", "Scrapetime": "03:13:52", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Juni 2026 gegenüber dem Beauftragten, dass\nes nach nochmaliger Prüfung der betroffenen amtlichen Dokumente im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Zeitablaufes seit Eingang des Gesuches grundsätzlich bereit sei, wiedererwägungsweise einen Teilzugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten im Umfang der nicht farblich hervorgehobenen Inhalte zu gewähren.\n19. Zwischenfazit: In demjenigen Umfang, in welchem das EDA gemäss seiner Stellungnahme vom\n8. Juni 2026 gegenüber dem Beauftragten einen Teilzugang in Aussicht stellt, werden im Schlichtungsverfahren keine Zugangsverweigerungsgründe mehr geltend gemacht. Folglich empfiehlt\nder Beauftragte dem EDA, in diesem Umfang resp. im Umfang der nicht farblich hervorgehobenen\nInhalte gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.\n20. Zu beurteilen bleibt die Zugänglichkeit der Inhalte in den Dokumenten, welche das EDA mit einer\ngrünen Markierung versehen hat.\n21. In der Stellungnahme vom 8. Juni 2026 begründet das EDA die Verweigerung des Zugangs zu\nden grün markierten Inhalten vorab mit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ.\nDas EDA bringt vor, die grün markierten Textstellen würden unter anderem Aussagen von EU-\nVertretern betreffen, welche in vertraulichen Gesprächen getätigt worden sind. Zudem beträfen\nsie im Rahmen diplomatischer Demarchen getätigte Aussagen. Die Offenlegung solcher Inhalte\nwürde das konkrete und erhebliche Risiko bergen, dass die EU künftig nicht mehr bereit für solche\nvertraulichen Austausche wäre und die Schweiz somit ihre aussenpolitischen Interessen i.S.v. Art.\n7 Abs. 1 Bst. d BGÖ in vergleichbaren Fällen gegenüber der EU nicht mehr vollumfänglich durchsetzen könnte. Weiter enthielten die grün markierten Textstellen Informationen zu strategischen\naussenpolitischen Überlegungen hinsichtlich der Positionierung der Schweiz gegenüber der EU\nund anderen internationalen Partnern im Zusammenhang mit Sanktionsfragen. Das EDA führt\ndazu aus: \"Eine Offenlegung entsprechender aussenpolitisch relevanter Vorgehensweisen und\nHandlungsoptionen würde die Verhandlungsposition der Schweiz in künftigen Diskussionen und\nVerhandlungen mit der EU und anderen internationalen Partnern deutlich schwächen. Die Veröffentlichung dieser Teile muss mit Blick auf die Wahrung der aussenpolitischen Interessen und\ninternationalen Beziehungen der Schweiz deshalb gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ i.V.m. Art.\n8 Abs. 4 BGÖ abgelehnt werden.\" Abschliessend weist das EDA darauf hin, dass eine strikte\nTrennung der Dokumenteninhalte in personenbezogene, sanktionsbezogene und auf die Aussenpolitik und die internationalen Beziehungen bezogene Informationen nicht möglich sei, weil die\nbetreffenden Informationen vielerorts Bezug aufeinander nehmen würden und im Ergebnis aus\nverschiedenen Perspektiven sensibel seien.\n22. Der Antragsteller erklärt bereits im Zugangsgesuch vom 9. April 2026, dass eine Einschränkung\ndes Zugangs gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ eine konkrete, aktuelle und hinreichend wahrscheinliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der Schweiz voraussetze. Hingegen würden abstrakte Hinweise auf diplomatische Sensibilität hierfür nicht genügen. Vorliegend betreffe das Gesuch abgeschlossene Vorgänge sowie\ninstitutionelle Kommunikation zwischen Behörden, sodass eine solche Beeinträchtigung nicht ersichtlich sei. Im Schlichtungsantrag bringt der Antragsteller weiter vor, das EDA beschränke sich\nauf pauschale und abstrakte Verweise auf Art. 7 BGÖ und es würden keine auf einzelne Dokumente bezogene Ausführungen gemacht. In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2026\nmacht der Antragsteller schliesslich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die ersuchten Unterlagen im Falle der Offenlegung allesamt den Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten\noder zu internationalen Organisationen schaden würden.\n\n7\nUrteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2.\n8\nUrteil des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3.\n9\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n\n"}