{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2026-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Uo6EUkuvV7KZ/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202026%20EDA%20_%20Dokumente%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU_geschw%C3%A4rzt.pdf", "Checksum": "794719fd4c23ad6c203aec326009882d"}, "Scrapedate": "2026-08-21", "Scrapetime": "03:13:52", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3\n\n1\nGemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003\n1963 (zit. BBl 2003) obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem\neinzelnen Fall am besten angemessen ist (BBl 2003 2024); siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.w.H.\n2\nBBl 2003 2024.\n3\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n\n2/7\n13. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu im Zusammenhang mit\nder Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union stehenden Dokumenten gemäss Zugangsgesuch vom 9. April 2026. Da der Antragsteller gemäss seinem Zugangsgesuch\nexplizit nicht Zugang zu Personendaten verlangt bzw. dieses \"[…] keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen […]\" bezweckt resp. um Zugang in anonymisierter Form ersucht, sind in den Dokumenten enthaltene Personendaten nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Dies gilt für die Personendaten von Dritten, von Angestellten der Bundesverwaltung\n(in den Dokumenten jeweils rot markiert) sowie diejenigen von Person P. __ (in den Dokumenten\nrot resp. blau markiert). Zu den Personendaten von Person P. __ zählen auch die Informationen,\nwelche direkt dessen Sanktionierung durch die EU betreffen, weil diese sanktionsbezogenen Daten – insbesondere aufgrund des durch den mit dem Zugangsgesuch geschaffenen Personenbezugs – nicht anonymisiert werden können und damit der entsprechende Personenbezug nicht\nvollständig aufgelöst werden kann. Die in den vom EDA eingereichten Dokumenten rot und blau\nmarkierten Inhalte sind nach Auffassung des Beauftragten demnach nicht Gegenstand des\nSchlichtungsverfahrens.\n14. Selbst wenn entgegen den Ausführungen im Zugangsgesuch nicht von einem generellen Verzicht\nauf die Personendaten resp. auf die Personendaten von Person P. __ auszugehen wäre, wäre in\nBezug auf die Informationen, welche direkt die Sanktionierung von Person P. __ durch die EU\nbetreffen (entsprechend den in den Dokumenten blau markierten Inhalten), der Einschätzung des\nEDA zu folgen. Diesbezüglich teilt der Beauftragte dessen Einschätzung, dass die Informationen\nim Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union Daten\nüber verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gemäss Art. 5 Bst. c\nZiff. 5 DSG besonders schützenswerte Personendaten darstellen, die gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ\nnicht anonymisiert werden können. Gleichermassen erachtet der Beauftragte als vom EDA hinreichend dargetan, dass die öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der sanktionsbezogenen\nInformationen die privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre\nnicht überwiegen und eine Zugangsgewährung zu entsprechenden Informationen gestützt auf das\nÖffentlichkeitsgesetz ausser Betracht fällt. Im Ergebnis könnte das EDA gestützt auf Art. 7 Abs. 2\nund Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG an der Verweigerung des Zugangs zu den Informationen\nim Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische Union festhalten. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen der bisherigen Empfehlungspraxis des Beauftragten.4\n15.\n\n"}