{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2026-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Uo6EUkuvV7KZ/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202026%20EDA%20_%20Dokumente%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU_geschw%C3%A4rzt.pdf", "Checksum": "794719fd4c23ad6c203aec326009882d"}, "Scrapedate": "2026-08-21", "Scrapetime": "03:13:52", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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April 2026 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht:\n\"1. Sämtliche interne und externe Kommunikation (insbesondere E-Mails, Vermerke, Berichte,\nDepeschen und sonstige Korrespondenz) zwischen der Schweizerischen Botschaft in Brüssel und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Bern\nim Zeitraum vom 15. Oktober 2025 bis zum 15. Dezember 2025, soweit diese sich auf Kontakte, Abklärungen, Einschätzungen oder Massnahmen im Zusammenhang mit der Europäischen Union beziehen.\n2. Sämtliche Dokumente, Notizen, Korrespondenzen, Berichte oder internen Vermerke betreffend eine allfällige diplomatische Intervention (démarche) der Schweiz gegenüber der Europäischen Union vom oder um den 9. Januar 2026.\"\nWeiter erklärte der Antragsteller, dass sich das Gesuch ausdrücklich auf die institutionelle Kommunikation sowie auf die Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse der Bundesbehörden\nrichte und keinen Zugang zu personenbezogenen Informationen als solchen bezwecke, weshalb\nPersonendaten anonymisiert werden könnten.\n2. Am 27. April 2026 nahm das EDA Stellung und erklärte, es schiebe den Zugang zu den verlangten\nUnterlagen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Person P. __ durch die Europäische\nUnion auf resp. verweigere diesen. Den Zugangsaufschub begründete das EDA mit Art. 7 Abs. 1\nBst. a und b BGÖ und die Zugangsverweigerung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 Abs. 2 BGÖ\n\nFeldeggweg 1\n3003 Bern\nTel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nresp. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG;\nSR 235.1).\n3. Am 16. Mai 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da-\ntenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n4. Mit E-Mail vom 18. Mai 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang\ndes Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das EDA dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 8. Juni 2026 reichte das EDA die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. In\ndieser Stellungnahme gab das EDA an, nach nochmaliger Prüfung wiedererwägungsweise einen\nTeilzugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten zu gewähren und im Übrigen an der Zugangsverweigerung festzuhalten. Das EDA begründete die weiterhin verbleibenden Zugangsbeschränkungen kategorienweise und kennzeichnete die von der jeweiligen Begründungskategorie\nerfassten Inhalte mit roten, blauen und grünen Markierungen.\n6. Mit E-Mail vom 10. Juni 2026 informierte der Beauftragte das EDA und den Antragsteller darüber,\ndass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.1 Gleichzeitig gab er ihnen die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).\n7. In seiner E-Mail vom 12. Juni 2026 an den Beauftragten verwies das EDA auf die Stellungnahme\nvom 8. Juni 2026 und erklärte, im Übrigen auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten.\n8. Am 6. Juli 2026 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein.\n9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des EDA sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}