11/13 47. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: - Die Antragstellerin konnte ihr Anhörungsrecht wahrnehmen. Das SECO hat eine Anhörung im Sinne von Art. 11 BGÖ durchgeführt, wobei die Antragstellerin alle nötigen Informationen besass, um sich wirksam zum Zugangsgesuch zu äussern. Zudem konnte sie im Schlichtungsverfahren Stellung nehmen.