Antragstellerin das erhöhte öffentliche Informationsinteresse gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ überwiegt. 45. Sofern sich die Antragstellerin auf die Privatsphäre der Organe der Antragstellerin bezieht, kommen diese in der Liste nicht vor und sind deswegen auch nicht von einer Offenlegung betroffen. 46. Zwischenfazit: Die Interessensabwägung nach Art. 57s Abs. 4 RVOG ergibt, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Liste inkl. der Daten der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.