Ein Bekanntwerden der verlangten Informationen könne für die Unternehmen zwar kurzfristig unangenehme Folgen haben, etwa in Form einer vorübergehend höheren Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reicht dies aber nicht aus, um den Zugang zu verweigern.34 44. Nach Ansicht des Beauftragten ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial gelten, da diese im gleichen Umfeld stattfinden und ebenso einer Bewilligungspflicht unterliegen und reguliert sind.