Deshalb ist von einem besonderen Informationsinteresse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ auszugehen. Demgegenüber schätzt das Bundesverwaltungsgericht32 das Interesse am Schutz der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen im Bereich des Kriegsmaterialexports als eher gering ein.33 Es hält insbesondere auch fest, dass der Ausfuhr von Kriegsmaterial (auch in "politisch umstrittene" Länder) ein freier unternehmerischer Entscheid der Geschäftstätigkeit zugrunde liegt.