9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert, d.h. ohne ihre Nennung offengelegt werden. Zudem erklärt sie, die privaten Interessen der Antragstellerin und deren Organe überwiege das Interesse des Journalisten, diese "alte Geschichte" wieder aufzurollen. Demnach sei der Zugang in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BGÖ zu verweigern oder einzuschränken. 40. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.