BGÖ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. 38. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung zur streitgegenständlichen Liste ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet keine Anwendung. 39. Die Liste enthält Daten der Antragstellerin. Sie bringt vor, die Liste müsse in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert, d.h. ohne ihre Nennung offengelegt werden.