Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.19 36. Soweit sich die Antragstellerin auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Kunden beruft, lassen sich daraus allein keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. Solche Vereinbarungen bringen lediglich den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners zum Ausdruck, der vorliegend unbestritten ist.20 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt,