Aufschub.11 32. Die Antragstellerin führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten aus, die Listen bzw. die Daten der Antragstellerin dürften nicht zugänglich gemacht werden, da sonst schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offengelegt würden. Entsprechend dem Schlichtungsgegenstand (s. Ziff. 24) wird diese Frage nachfolgend nur für die dritte Liste geprüft und nur die Ausführungen betreffend diese Liste behandelt. 33. Art. 7 Abs. 1 Bst.