Gemäss Rechtsprechung genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, dass der betroffenen Drittperson vor Erlass der Verfügung zumindest einmal die Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äussern.6 Die Antragstellerin konnte sowohl im Rahmen der Anhörung nach Art. 11 BGÖ als auch im Schlichtungsverfahren umfassend Stellung zur Sache nehmen und ihren Standpunkt darlegen. Sodann setzt sich der Beauftragte vorliegend mit den Argumenten der Antragstellerin auseinander. Demnach kann der Beauftragte keine Verletzung der Anhörung nach Art. 11 BGÖ erkennen. 29. Zwischenfazit: Das SECO hat eine Anhörung im Sinne von Art.