Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin daher im Besitz aller Informationen war, um sich wirksam zum Zugangsgesuch zu äussern. 28. Die Antragstellerin macht weiter geltend, das SECO übergehe "die von ihr vorgebrachten relevanten Aspekte […] der Streitsache, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen." Dies verletze wiederum ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Rechtsprechung genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, dass der betroffenen Drittperson vor Erlass der Verfügung zumindest einmal die Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äussern.6