7). Es ist der Antragstellerin zuzumuten, dass sie selbst nachvollziehen kann, ob und welche Gesuche sie für den Export von Kriegsmaterial in welchem Jahr gestellt hat und entsprechend in den ersten beiden Listen nicht vorkommt (s. Ziffer 24). Die Antragstellerin hat sodann bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 an das SECO vorgebracht, dass sie wohl nur von der Liste "bewilligte Vermittlungsgeschäfte" betroffen sei (s. Ziffer 8 und 24), was vorliegend der Fall ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin daher im Besitz aller Informationen war, um sich wirksam zum Zugangsgesuch zu äussern.