Die betroffene Drittperson ihrerseits ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, Stellung zum Zugangsgesuch zu nehmen. Das Anhörungsrecht ist jedoch beschränkt auf den Zugang zu ihren Personendaten bzw. Daten und betrifft nicht das Zugangsgesuch generell. Dazu sind ihr die für die Stellungnahme relevanten Informationen mitzuteilen,4 wobei es notwendig sein kann, ihr eine Kopie des Dokuments zuzustellen. Kann ihr keine Kopie zugestellt werden, sind ihr die notwendigen Angaben auf andere Weise mitzuteilen, z.B. durch eine Zusammenfassung des Dokuments.