22. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 23. Der Gesuchsteller verlangt im Themenbereich "Kriegsmaterial (KM)" drei Listen (s. Ziff.