sowie der Verwaltungsratsmitglieder, herauszugeben. Eine mildere Massnahme, welche das Öffentlichkeitsprinzip wahren würde, sei die Aggregierung von Daten. Anstatt die Angaben der drei Listen pro Firmennamen bekannt zu geben, könnten die Daten aggregiert ausgewiesen werden. Damit sei das Öffentlichkeitsprinzip erfüllt und die schützenswerten Interessen der Antragstellerin und derer Organe würden gewahrt bleiben, da Rückschlüsse auf einzelne Firmen nicht mehr möglich seien.