Demnach sei der Zugang zu den amtlichen Dokumenten gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ zu verweigern oder einzuschränken. - Aggregierung von Daten und Anonymisierung der Personendaten nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ: Trotz fehlender Kenntnis über den tatsächlichen Inhalt der Listen könne angenommen werden, dass mindestens eine der drei Listen Daten enthalte, welche die Antragstellerin mit ihrem Firmennamen aufliste. Um dem Öffentlichkeitsprinzip nachzukommen, würde es ebenfalls ausreichen, die entsprechenden Daten anonymisiert, das heisst ohne Nennung der Antragstellerin