Die Privatsphäre der Antragstellerin und deren Organe überwiege das Interesse des Gesuchstellers, diese "alte Geschichte" wieder aufzurollen. Demnach sei der Zugang zu den amtlichen Dokumenten gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ zu verweigern oder einzuschränken. - Aggregierung von Daten und Anonymisierung der Personendaten nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ: Trotz fehlender Kenntnis über den tatsächlichen Inhalt der Listen könne angenommen werden, dass mindestens eine der drei Listen Daten enthalte, welche die Antragstellerin mit ihrem Firmennamen aufliste.