Es sei nicht Teil des "ordentlichen Geschäfts", dass solche hochsensiblen Daten auf diese Weise in die Öffentlichkeit gelangten. Die Kunden, die Antragstellerin und deren Organe könnten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, indem potenzielle sowie bestehende Geschäftsbeziehungen gefährdet werden könnten. Vorliegend sei Art. 6 Abs. 2 Bst. a bis c VBGÖ nicht anwendbar.