Der Zugang zu den entsprechenden Listen und deren anschliessende Veröffentlichung verletze die Privatsphäre der Antragstellerin, deren Organe und Geschäftskunden (natürliche und juristische Personen), zumal deren Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin veröffentlicht würden. Bei Kriegsmaterial handle es sich um ein äusserst sensibles Thema, wobei die Kunden bei einem Geschäftsverhältnis nicht mit einer solchen Exponierung rechnen müssten. Es sei nicht Teil des "ordentlichen Geschäfts", dass solche hochsensiblen Daten auf diese Weise in die Öffentlichkeit gelangten.