Weiter drohe ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit ein "ernsthafter finanzieller Schaden" durch die mediale Veröffentlichung von Informationen, da in einem Memorandum of Understanding mit einer Geschäftspartnerin jegliche Medienpräsenz ausgeschlossen worden sei. - Fehlendes öffentliches Interesse am Zugang nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ: Der Zugang zu den entsprechenden Listen und deren anschliessende Veröffentlichung verletze die Privatsphäre der Antragstellerin, deren Organe und Geschäftskunden (natürliche und juristische Personen), zumal deren Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin veröffentlicht würden.