Durch diese Informationen könne die Konkurrenz in Erfahrung bringen, wie sich die Geschäfte geographisch sowie auch kundenbedingt entwickelt hätten, und sich so einen Wettbewerbsvorteil zulasten der Antragstellerin verschaffen. Weiter drohe ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit ein "ernsthafter finanzieller Schaden" durch die mediale Veröffentlichung von Informationen, da in einem Memorandum of Understanding mit einer Geschäftspartnerin jegliche Medienpräsenz ausgeschlossen worden sei. - Fehlendes öffentliches Interesse am Zugang nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ: