Vorliegend habe sie infolge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das SECO keine Kenntnis darüber, welche sie betreffenden Informationen an den Gesuchsteller zugänglich gemacht werden sollten. Wie in der Stellungnahme vom 22. März 2024 zum Ausdruck gebracht, gehe sie davon aus, dass sie wohl nur die Liste Vermittlungsgeschäfte von 2014-2023 betreffen würde und sie damit mutmasslich nicht auf der ersten und zweiten Liste gemäss "Akteneinsichtsgesuch" des Gesuchstellers "aufgenommen werden soll". Das SECO habe diese Mutmassung weder bestätigt noch entkräftet. -