- "Einschränkung des Zugangs zu den amtlichen Dokumenten nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ – Geschäftsgeheimnisse": Die Antragstellerin sei sich bewusst, dass es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handle und sie daher als Geheimnisherrin der Behörde konkret und detailliert darzulegen habe, weshalb es sich um eine schützenswerte Geschäftsinformation handle. Vorliegend habe sie infolge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das SECO keine Kenntnis darüber, welche sie betreffenden Informationen an den Gesuchsteller zugänglich gemacht werden sollten.