SR 152.31) als Einigungsversuch vorzuschlagen, ihr die entsprechenden Listen mit den die Antragstellerin und deren Organe betreffenden Informationen bekanntzugeben. Erst die Kenntnis über diese Informationen würde es ihr ermöglichen, sich sachbezogen und unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte zu einer allfälligen Veröffentlichung der Informationen äussern zu können. - "Einschränkung des Zugangs zu den amtlichen Dokumenten nach Art. 7 Abs. 1 lit.