Auch gehe es nicht auf ihr Ersuchen um Zustellung der Listen ein. In erneuter Verletzung des Gehörsanspruch übergehe das SECO die von ihr vorgebrachten relevanten Aspekte der Streitsache, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Sie ersuche daher den Beauftragten höflich, im vorliegenden Fall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) als Einigungsversuch vorzuschlagen, ihr die entsprechenden Listen mit den die Antragstellerin und deren Organe betreffenden Informationen bekanntzugeben.