4/13 gemachten Argumente "einer Ausnahme nach dem BGÖ nicht ausreichen". Das SECO verletze durch die Vorenthaltung der wesentlichen Erwägungen, welche es zur Herausgabe der Informationen bewegen, ein weiteres Mal den Gehörsanspruch. Zum Gesuch um Anonymisierung der Daten sowie der Personendaten über die Verwaltungsräte äussere sich das SECO gar nicht. Auch gehe es nicht auf ihr Ersuchen um Zustellung der Listen ein.