Das SECO verunmögliche ihr somit die Ausübung ihres Mitwirkungsrechts und damit ihr Recht, ihren Standpunkt wirksam geltend zu machen. Da die vom Gesuchsteller angefragte Liste ein derart breites Spektrum an möglichen Daten über die Antragstellerin beinhalten könne, werde eine sachbezogene und konkrete Stellungnahme zum Zugangsgesuch verunmöglicht. Sie könne sich nicht wirksam gegen die "Herausgabe der Daten […] wehren".