Der Nachweis eines besonderen Interesses sei nicht erforderlich. Dieses Recht auf Stellungnahme bedeute, dass die betroffene Person ihre Meinung zum Zugangsgesuch äussern dürfe. Dazu seien ihr gemäss Lehre und Rechtsprechung die für die Stellungnahme relevanten Informationen mitzuteilen. Für die Wahrnehmung des Anhörungsrechts müsse die angehörte Person das vom Zugangsgesuch betroffene Dokument kennen. Dafür könne es notwendig sein, ihr eine Kopie des Dokuments zuzustellen, "notfalls" unter Abdeckung der Daten von weiteren betroffenen Personen.