11 BGÖ und Art. 29 Abs. 2 BV": Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen könne. Der Kern des Gehörsanspruchs bestehe im Recht, sich vor dem Entscheid zu allen relevanten Aspekten der Streitsache äussern zu können. Zudem sollen die in ein Verfahren einbezogenen Personen den Anspruch haben, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, bevor der Entscheid gefällt sei. Der Nachweis eines besonderen Interesses sei nicht erforderlich.